Probsteier Kinderhaus e.V.

Satzung

Stand: September 2020

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen „Probsteier Kinderhaus e.V.“. (2) Er hat seinen Sitz in Heikendorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck (1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, Kinder im Alter von eins bis sechs Jahren pädagogisch zu betreuen und darüber hinaus die Entwicklung von Kindern allgemein zu unterstützen und zu fördern. Zu diesem Zweck wird der Verein eine Kindertagesstätte einrichten und unterhalten. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweiligen gültigen Fassung. § 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Es können alle natürlichen und juristischen Personen Mitglied im Verein werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. (2) Zur Erlangung der Mitgliedschaft im „Probsteier Kinderhaus e.V.“ wird ein schriftlicher Antrag gestellt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragssteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit Annahme des Antrages werden alle Verpflichtungen anerkannt. (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist. Einen Ausschlussantrag können der Vorstand oder mindestens drei der Mitglieder stellen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt oder unbekannt verzogen und dadurch nicht mehr erreichbar ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über einen Ausschluss mit Zwei-Drittel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. § 5 Pflichten der Mitglieder (1) Die Arbeit des Vereins „Probsteier Kinderhaus e.V.“ beruht auf der gemeinschaftlichen, gleichberechtigten und gleichverpflichtenden Mitarbeit aller Mitglieder. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur aktiven Mitarbeit am Aufbau und Erhalt des Kindergartens. § 6 Beiträge (1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine Zwei-Drittel- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. § 7 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand. § 8 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche MV ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von den Vereinsmitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. (2) Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. (3) Die MV wird durch den Vorstand geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. (4) Der MV sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die MV bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören sowie nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um unangemeldet die Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis vor der MV zu berichten. (5) Die MV entscheidet ferner über - die Aufgaben des Vereins, - den jährlichen Haushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde, - Aufnahme von Darlehen ab 3.000 Euro, - Satzungsänderungen und - die Auflösung des Vereins. (6) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie haben unabhängig von ihrer Funktion im Verein je eine beschließende Stimme. (7) Über die Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen ist. § 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern. Der 1. und 2. Vorsitzende werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. (2) Zur Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied für sich allein im Sinne des § 26 BGB berechtigt. (3) Bei Fragen und Entscheidungen, die die pädagogischen Arbeit des Vereins betreffen, sind Angestellte des Vereins, die nicht Vorstandsmitglieder sind, hinzuzuziehen. Sie haben in diesen Belangen im Vorstand volles Stimmrecht. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Im Vorstand sollten aus jeder Kindergartengruppe mindestens je ein Elternteil vertreten sein. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und diese ihre Amtstätigkeit aufnehmen können (5) Der Vorstand hat insbesondere - die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, - die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen, - in der Jahreshauptversammlung den Vereins- und Kassenbericht zu erstatten und - für die pünktliche Einziehung der Beiträge und für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens zu sorgen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bestimmte Sachgebiete, z.B. Finanz- und Haushaltsführung, kann der Vorstand einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. (6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal im Jahr und nach Bedarf statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung der Einladefrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt. Sie sind von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Schriftlich und fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. §10 Satzungsänderungen (1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. § 11 Auflösung des Vereins (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Landesverband Schleswig-Holstein“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erste nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Probsteier Kinderhaus e.V.

Satzung

Stand: September 2020

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen „Probsteier Kinderhaus e.V.“. (2) Er hat seinen Sitz in Heikendorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck (1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, Kinder im Alter von eins bis sechs Jahren pädagogisch zu betreuen und darüber hinaus die Entwicklung von Kindern allgemein zu unterstützen und zu fördern. Zu diesem Zweck wird der Verein eine Kindertagesstätte einrichten und unterhalten. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweiligen gültigen Fassung. § 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Es können alle natürlichen und juristischen Personen Mitglied im Verein werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. (2) Zur Erlangung der Mitgliedschaft im „Probsteier Kinderhaus e.V.“ wird ein schriftlicher Antrag gestellt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragssteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit Annahme des Antrages werden alle Verpflichtungen anerkannt. (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist. Einen Ausschlussantrag können der Vorstand oder mindestens drei der Mitglieder stellen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt oder unbekannt verzogen und dadurch nicht mehr erreichbar ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über einen Ausschluss mit Zwei-Drittel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. § 5 Pflichten der Mitglieder (1) Die Arbeit des Vereins „Probsteier Kinderhaus e.V.“ beruht auf der gemeinschaftlichen, gleichberechtigten und gleichverpflichtenden Mitarbeit aller Mitglieder. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur aktiven Mitarbeit am Aufbau und Erhalt des Kindergartens. § 6 Beiträge (1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine Zwei-Drittel- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. § 7 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand. § 8 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche MV ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von den Vereinsmitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. (2) Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. (3) Die MV wird durch den Vorstand geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. (4) Der MV sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die MV bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören sowie nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um unangemeldet die Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis vor der MV zu berichten. (5) Die MV entscheidet ferner über - die Aufgaben des Vereins, - den jährlichen Haushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde, - Aufnahme von Darlehen ab 3.000 Euro, - Satzungsänderungen und - die Auflösung des Vereins. (6) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie haben unabhängig von ihrer Funktion im Verein je eine beschließende Stimme. (7) Über die Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen ist. § 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern. Der 1. und 2. Vorsitzende werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. (2) Zur Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied für sich allein im Sinne des § 26 BGB berechtigt. (3) Bei Fragen und Entscheidungen, die die pädagogischen Arbeit des Vereins betreffen, sind Angestellte des Vereins, die nicht Vorstandsmitglieder sind, hinzuzuziehen. Sie haben in diesen Belangen im Vorstand volles Stimmrecht. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Im Vorstand sollten aus jeder Kindergartengruppe mindestens je ein Elternteil vertreten sein. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und diese ihre Amtstätigkeit aufnehmen können (5) Der Vorstand hat insbesondere - die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, - die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen, - in der Jahreshauptversammlung den Vereins- und Kassenbericht zu erstatten und - für die pünktliche Einziehung der Beiträge und für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens zu sorgen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bestimmte Sachgebiete, z.B. Finanz- und Haushaltsführung, kann der Vorstand einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. (6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal im Jahr und nach Bedarf statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung der Einladefrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt. Sie sind von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Schriftlich und fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. §10 Satzungsänderungen (1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. § 11 Auflösung des Vereins (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Landesverband Schleswig-Holstein“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erste nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.